European Accessibility Act (EAA) ab 28. Juni 2025 ¶
Per 28. Juni 2025 muss der European Accessibility Act (EAA) in allen 27 EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz umgesetzt werden.
Der European Accessibility Act (EAA, Europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit), regelt die Zugänglichkeit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Er verpflichtet Unternehmen, eine Reihe von Produkten und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, um die soziale Inklusion und Chancengleichheit für alle Bürgerinnen und Bürger zu fördern.
Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 (W3C Empfehlungen 12 /2024)
eCH-0059_V3.0_Accessibility Standard.pdf (e-Government Standard)
Dieser vorliegende eCH-Standard findet primär bei allen Informationen und Dienstleistungen des Gemeinwesens und konzessionierte Unternehmen Anwendung. Er gibt Institutionen des Gemeinwesens und konzessionierten Unternehmen im Generellen sowie weiteren Anbietern von online Informationen und Dienstleistungen die Möglichkeit, ihre Angebote im Internet, Intranet und Extranet nach einheitlichen Kriterien umzusetzen und damit gleichzeitig ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Redaktionelle Anforderungen ¶
Damit WSL und SLF dieser EAA nachkommen können, müssen alle Redaktoren, die Medien im TYPO3 einbinden und hochladen ab sofort diese redaktionellen Anforderungen anwenden.
Diese Anforderungen sind nicht neu und halfen eurer Website auch bisher in Google ein gutes Suchergebnis zu erzeugen. Auch eingeschränkte User können durch die Anwendung dieser Regeln eure Texte und Links besser verstehen.
- Linktexte sind selbstsprechend, d.h. aus sich selbst heraus oder über den Kontext verständlich. Ein Linktext sollte beschreiben, welcher Link sich dahinter verbirgt.
Wie man es nicht macht:
«Mehr Informationen finden Sie hier» -> «hier» beschreibt nicht, wo ich nach dem Klicken lande. - Informative Grafiken weisen einen Alternativtext auf, der äquivalente Informationen vermittelt. » Anleitung, wie die Alternativtexte im TYPO3 eingepflegt und überprüft werden
- 1 Ziel = 1 Link: unterschiedliche Links (z.B. eine Überschrift, eine Grafik und ein zusätzlicher Textlink) verweisen nicht auf dasselbe Ziel.
- Überschriften und Labels (z.B. in Eingabefeldern, bei Schaltern, etc.) bezeichnen den zugeordneten Web-Inhalt verständlich und sind ausreichend informativ und korrekt.Es gibt keine gleichlautenden Überschriften oder Labels auf einer Seite.
- Listen mit nur einem Eintrag sind keine Listen und werden als Fliesstext formatiert
Quelle: Checkliste
Weitere Links:
- Vorgaben zur Barrierefreiheit beim Kanton Zürich
- Hilfsmittel für eine barrierefreie digitale Kommunikation (Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen EBGB)
- eCH-0059Accessibility Standard (e-Government Standards)
Was ist Barrierefreiheit im Internet? ¶
Barrierefreiheit im Internet bedeutet, dass Webseiten, Anwendungen und andere digitale Inhalte so gestaltet sind, dass sie von Menschen mit Behinderungen, aber auch von älteren Nutzern oder Menschen mit Lernschwierigkeiten problemlos genutzt werden können. Das Ziel ist eine gleichberechtigte Teilhabe am digitalen Leben, indem potenzielle Hindernisse beseitigt werden.
Was genau ist barrierefrei im Internet?
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Zugänglich: Alle Inhalte sollten für alle Nutzer, unabhängig von ihren Fähigkeiten oder Einschränkungen, zugänglich sein.
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Verständlich: Die Inhalte sollten verständlich und leicht zu verstehen sein, auch für Menschen mit kognitiven Einschränkungen.
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Bedienbar: Websites und Anwendungen sollten so gestaltet sein, dass sie von Menschen mit motorischen Einschränkungen mit Tastatur, Maus oder anderen Eingabegeräten bedient werden können.
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Wahrnehmbar: Die Inhalte sollten auch für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen wahrnehmbar sein.
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Behinderungsspezifisch: Barrierefreiheit berücksichtigt die Bedürfnisse von Menschen mit verschiedenen Arten von Behinderungen, wie z. B. Sehbehinderung, Hörbehinderung, motorische Einschränkungen, kognitive Einschränkungen und mehr.